Abschnitt 33 des Gesetzes über öffentliche Grundstücke gibt Anweisungen zur Entsorgung von unangemessenen staatlichen Grundstücken. Vor der Disposition muss festgestellt werden, dass eine Immobilie den Bedürfnissen der Gerichtsbarkeit entspricht und dann von der Agentur an das Office of General Services (OGS) „aufgegeben“ wird. OGS erhebt andere staatliche Stellen oder Gemeinden um Interesse, bevor die Immobilie zum öffentlichen Verkauf angeboten wird. Wenn kein Interesse besteht, leitet die OGS die Planung für den Verkauf der Immobilie ein.,
Überschüssige Immobilienverkäufe werden entweder durch offene Auktion oder versiegelte Gebotsauktion getätigt. Versiegelte Gebotsauktionen werden für Immobilien verwendet, für die ein begrenztes Interesse besteht. Vor dem Verkauf wird die Immobilie bewertet und ein Mindestgebot festgelegt. Der öffentliche Auktionsprozess beginnt in der Regel mit der Bieterregistrierung, die normalerweise eine halbe Stunde vor Beginn der Auktion stattfindet.
Allgemeine Bieteranforderungen*:
Alle Bieter müssen einen Einzahlungsscheck über 10 Prozent des Mindestgebots in Form eines beglaubigten Schecks oder eines Bankentwurfs mitbringen, der an sich selbst zu zahlen ist.,
Der erfolgreiche Bieter muss den Einzahlungsscheck beim „Commissioner of General Services“ bestätigen.“Gegebenenfalls ist ein zusätzlicher nicht erstattungsfähiger Betrag erforderlich, der zusammen mit der Ersteinzahlung zehn Prozent des erfolgreichen Gebotspreises entspricht. Dieser Betrag ist spätestens 10 Werktage nach Mitteilung der Angebotsannahme zu zahlen. Der Restbetrag des Kaufpreises ist 120 Tage nach Bekanntgabe der Angebotsannahme fällig.
* Siehe die Mitteilung über den Verkauf für jede Auktion als besondere Bedingungen und Maklerprovisionen gelten können.