40-9-103. Haftbefehl wegen Verbrechen in einem anderen Staat.,wenn die Begehung des Verbrechens, und, außer in Fällen, die sich nach § 40-9-113, ist davon geflohen und wird angenommen, in diesem Zustand gefunden worden, der Richter oder Richter einen Haftbefehl an den Sheriff des Landkreises gerichtet erteilen, in dem der Eid oder die Beschwerde eingereicht wird der Sheriff Anweisung, die Person zu ergreifen, angeklagt, wo immer die Person in diesem Zustand gefunden werden, und bringen Sie die Person vor dem ausstellenden Richter oder Richter oder einem anderen Richter, Gericht oder Richter, die bequem zugänglich sein kann, um den Ort, wo die Verhaftung die Ladung oder Beschwerde und eidesstattliche Erklärung., Dem Haftbefehl ist eine beglaubigte Kopie der vereidigten Anklage oder Beschwerde und eidesstattlichen Erklärung beizufügen, auf die der Haftbefehl ausgestellt wird.